Musterschutz

Musterschutz

Musterschutz, der gesetzliche Schutz, der dem Urheber oder rechtmäßigen Erwerber eines Musters oder Modells von Gebrauchsgegenständen gewährt wird, dasselbe während einer bestimmten Zeit mechanisch nachzubilden; in Deutschland sind Geschmacksmuster (s.d.) durch Gesetz vom 11. Jan. 1876, Gebrauchsmuster (s.d.) durch Gesetz vom 1. Juni 1891 geschützt. Das zu schützende Muster muß in ein Musterregister eingetragen werden. Die Schutzfrist beträgt für Geschmacksmuster 1-3, höchstens 15 Jahre, für Gebrauchsmuster 3, höchstens 6 Jahre. (S. auch Gewerbliches Eigentum).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Musterschutz — Musterschutz, gesetzlicher Schutz der Erfinder neuer Muster, Formen etc. gegen unbefugte Nachahmung u. Vervielfältigung derselben. Zuerst wurden für Erfindungen u. Verbesserungen im Bereich der technischen Wissenschaften u. Gewerbe Patente (s.d.) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Musterschutz — Musterschutz, die ausschließliche Berechtigung des Urhebers eines neuen Warenmusters, dasselbe während einer bestimmten Schutzfrist ganz oder teilweise nachzubilden. Der Ursprung des Musterschutzes ist in Frankreich zu suchen, wo schon 1744 die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Musterschutz — Musterschutz, s. Gebrauchsmuster …   Lexikon der gesamten Technik

  • Musterschutz — Mụs|ter|schutz 〈m.; es; unz.〉 rechtl. Schutz für Gebrauchs od. Geschmacksmuster * * * Musterschutz,   Recht: Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster.   * * * Mụs|ter|schutz, der (Rechtsspr.): Gebrauchsmusterschutz …   Universal-Lexikon

  • Musterschutz — Mụs|ter|schutz, der; es …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Allgemeine Patent- und Musterschutz-Ausstellung — Rechnungsvordruck der Firma Sprengel, darunter die Abbildung einer Medaille von der Ausstellung 1881 in Frankfurt …   Deutsch Wikipedia

  • Maoam — Logo der Marke Maoam Stange neben einzelnen Kaubonbons in fünf Geschmacksrichtungen …   Deutsch Wikipedia

  • Gewerbegesetzgebung — (Gewerbeverfassung), der Inbegriff der gesetzlichen Bestimmungen, die auf eine Regelung des Gewerbewesens abzielen, und durch die der Gewerbebetrieb im öffentlichen Interesse teils gefördert, teils beschränkt wird. Diese Bestimmungen sind in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Patentamt — (Patenthof), die zur Entscheidung über die Erteilung, Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme von Erfindungspatenten berufene Behörde (s. Patent). Für das Deutsche Reich werden diese Funktionen durch eine gemeinsame Reichsbehörde, das P. in Berlin …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urheberrecht — (hierzu Textbeilage: »Die deutschen Urheberrechtsgesetze von 1901 und 1907. Österreichisches und internationales Urheberrecht«). U., Autorrecht, geistiges Eigentum, heißt das ausschließliche Recht des Schöpfers (Autor) eines Erzeugnisses… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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